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Regeste

Art. 329a ff. und 128 Ziff. 3 OR; Ferienanspruch; Verjährung.
Der Ferienanspruch verjährt mit Ablauf von fünf Jahren (E. 4.1).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 329a ff. und 128 Ziff. 3 OR