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Regeste

Art. 14a ANAG und 14a Abs. 3 AsylG: Verteilung der vorläufig aufgenommenen Ausländer auf die Kantone.
Das Bundesamt für Flüchtlinge ist zuständig zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme; damit obliegt ihm auch die Aufgabe, den Aufenthaltskanton des vorläufig aufgenommen Ausländers zu bestimmen und über dessen allfälliges Gesuch, in einen anderen Kanton zu ziehen, nach Anhörung der betroffenen Kantone zu entscheiden.

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Referenzen

Artikel: Art. 14a ANAG