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Regeste

Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Alleinstehender.
Lebt eine alleinstehende Person in einer Wohngemeinschaft, besteht weder auf dem Wege der Gesetzesauslegung noch der Lückenfüllung die Möglichkeit, den gesetzlich vorgesehenen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf mit der Begründung zu reduzieren, die Lebenshaltungskosten des EL-Bezügers seien tiefer als bei alleinstehenden Personen mit eigenem Haushalt (E. 5).