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Regeste

1. Art. 271 Abs. 2 BStP, Art. 55 Abs. 1 lit. a OG. Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt. Erfordernis der Angabe des Streitwertes in der Beschwerdeschrift (Erw. 1).
2. Art. 59 Abs. 1 SVG. Ausschluss der Halterhaftung. Der Umstand, dass zur Ausbesserung des Strassenbelages von Hand aufbereitetes Kaltteer-Mischgut verwendet wurde, dessen Baustoffe zu wenig genau abgewogen und dem zu feines Gesteinsmaterial beigegeben worden war, begründet kein grobes Verschulden der staatlichen Strassenbauorgane. Die Glätte der Flickstelle, auf der das Fahrzeug ins Schleudern geriet, stellt keine höhere Gewalt dar (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 271 Abs. 2 BStP, Art. 55 Abs. 1 lit. a OG, Art. 59 Abs. 1 SVG