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Regeste

Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung der Blutprobe.
1. Diese Bestimmung erfasst nicht nur die Fahrzeugführer, sondern alle Personen, die sich auf Grund von Art. 55 Abs. 1 SVG einer Blutprobe unterziehen müssen (Erw. 3).
2. Zur Vereitelung der Blutprobe genügt, dass der Täter mit einer solchen rechnete oder rechnen musste (Erw. 4, Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 55 Abs. 1 SVG