Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 18 Abs. 3 StGB; Verordnung des Bundesrates über die Unfallverhütung bei Sprengarbeiten vom 24. Dezember 1954.
Wer eine Aufgabe übernimmt, obschon ihm die fachlichen Voraussetzungen zu ihrer Bewältigung erkennbarerweise fehlen, handelt fahrlässig. Ein Vorgesetzter kann nicht die Vernachlässigung eigener Pflichten mit dem Hinweis auf das praktische Können seiner Untergebenen entschuldigen und sich der Verantwortung entziehen, wenn diese ihrerseits Fehler begehen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 3 StGB