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Regeste

Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes (Art. 293 Abs. 2 ZGB; Art. 88 OG).
1. Derjenige Elternteil, welcher seinen Unterhaltspflichten nachkommt, ist zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert gegen den Entscheid, welcher das Begehren um Ausrichtung von Vorschüssen für den vom andern Elternteil geschuldeten, aber nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag ablehnt (E. 2).
2. Art. 293 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Kantone nicht, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die öffentliche Hand vorzusehen (E. 3).

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Artikel: Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 88 OG

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