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Regeste

Art. 144bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Virentatbestand; Geben einer Anleitung zur Herstellung von datenschädigenden Programmen.
Der objektive Tatbestand ist auch erfüllt, wenn die Anleitung nicht vom Täter selber erstellt worden ist (E. 3) und wenn sie nicht vollständig ist, aber spezifische und wesentliche Angaben zur Herstellung datenschädigender Programme enthält (E. 4).
Eventualvorsatz im Hinblick auf die von einem Dritten begangene Datenschädigung genügt (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 144bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB