Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 263 BStP; Abweichung vom Gerichtsstand des Art. 350 bzw. des Art. 346 StGB.
1. Voraussetzung ist das Vorliegen triftiger Gründe, die den Gerichtsstand des Art. 350 bzw. des Art. 346 StGB als offensichtlich unzweckmässig erscheinen lassen.
2. Trifft diese Voraussetzung zu, wenn von zahlreichen gleichartigen Deliktshandlungen, die verschuldensmässig ungefähr gleich schwer wiegen, gut die Hälfte in einem anderen, als dem nach Art. 350 bzw. Art. 346 StGB zuständigen Kanton ausgeführt werden?

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 346 StGB, Art. 263 BStP