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Regeste

1. Art. 137 ZGB. Ehebruch, spezieller Scheidungsgrund. Wann ist die Klage rechtsmissbräuchlich?
Zur Scheidung nach Art. 137 ZGB bedarf es nicht des Nachweises, dass die Ehe wegen des Ehebruches unheilbar zerrüttet und ihre Fortsetzung für den verletzten Ehegatten unzumutbar geworden sei (Erw. 3).
Auch in anderen als den in Art. 137 Abs. 3 ZGB genannten Fällen kann die Berufung auf den Ehebruch des anderen Gatten rechtsmissbräuchlich sein. Art. 2 ZGB ist anwendbar, wenn die Ehe aus ausschliesslichem Verschulden des klagenden Ehegatten schon vollständig zerrüttet war, als der andere Gatte die ehebrecherischen Beziehungen anknüpfte (Erw. 4).
2. Art. 156 Abs. 1 ZGB. Kinderzuteilung.
Anordnung einer vormundschaftlichen Aufsicht (Erw. 5 a).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 137 ZGB, Art. 137 Abs. 3 ZGB, Art. 2 ZGB, Art. 156 Abs. 1 ZGB