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Regeste

Art. 18 Abs. 3, 229 Abs. 2 StGB. Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde.
1. Bauwerk im Sinne von Art. 229 StGB ist jede bauliche oder technische Anlage, die mit Grund und Boden verbunden ist.
2. Dass die Gefährdung unmittelbar vom Bauwerk selber ausgehe, ist nicht erforderlich (Erw. 1a).
3. Fahrlässiges Verhalten eines Baumeisters, der einen Hofplatz ausbaggern lässt, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob sich Leitungen in der Erde befänden, und der den Arbeitern für den Fall, dass sie eine Leitung beschädigten, auch keine Weisungen erteilt.
4. Art. 229 Abs. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter sich der Gefährdung von Leib und Leben von Menschen bewusst sei (Erw. 1b).
5. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Baumeisters und den Folgen eines Gasleitungsbruches (Erw. 1c und 2 b).
6. Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB). Zum Betrieb eines Gaswerkes gehört das gesamte Verteilungsnetz (Erw. 2 a).

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Referenzen

Artikel: Art. 229 StGB, Art. 229 Abs. 2 StGB, Art. 239 Ziff. 2 StGB