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Regeste

Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 MSchG. Befugnis zur Hinterlegung von Marken.
1. Die Eintragung einer Individualmarke setzt voraus, dass der Hinterleger die Waren, die damit gekennzeichnet werden sollen, entweder selber herstellt oder mit ihnen Handel treibt (Erw. 1).
2. Hinterlegung einer Marke, die der Inhaber Dritten zum Gebrauch auf Bekleidungsstücken überlassen will, um für eine von ihm vertriebene Zigarette zu werben (Erw. 2)?

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Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 MSchG