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Regeste

1. Art. 4 Abs. 5 lit. a der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte; Art. 226 a Abs. 2 Ziff. 8 und Abs. 3, 226 c Abs. 3 OR.
Der Abzahlungsvertrag ist ungültig, wenn er das Recht des Käufers, "unter den in Artikel 226 c genannten Bedingungen" auf den Abschluss zu verzichten, nicht aufführt. Das Verbot, den Verzicht an die Bezahlung eines Reugeldes zu knüpfen, ist dabei ebenfalls zu erwähnen. (Erw. 1).
2. Art. 226 c Abs. 2 OR.
Der Käufer darf die Sache, soweit es zur üblichen Prüfung nötig ist, benützen, ohne dadurch das Recht, auf den Vertragsabschluss zu verzichten, zu verlieren (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 226 c Abs. 2 OR