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Regeste

Art. 41 OR, unerlaubte Handlung (fahrlässige Brandstiftung).
1. Der mittelbar Geschädigte, d. h. der nur durch Reflexwirkungen Getroffene, ist zur Schadenersatzklage nicht legitimiert.
2. Die Kosten, die einer tessinerischen Gemeinde infolge der Erfüllung einer Aufgabe erwachsen, die sie, wie das Löschen eines Brandes, auf Grund des kantonalen Verwaltungsrechtes übernehmen muss, stellen keinen unmittelbaren Schaden dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 OR