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Regeste

Art. 58 Abs. 2 BV; Art. 101 ZGB.
Der Entscheid, mit welchem eine kirchliche Behörde in der Schweiz eine von spanischen Staatsangehörigen nach kanonischem Recht in Spanien geschlossene Ehe für ungültig erklärt, wird von den schweizerischen Behörden nicht anerkannt und erlaubt daher nicht die Eingehung einer neuen Ehe.

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Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 2 BV, Art. 101 ZGB