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Regeste

Art. 55 StGB. Vollzug der vom Richter angeordneten Landesverweisung.
Will der des Landes Verwiesene nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, so muss er in das Land seiner Wahl ausgewiesen werden, wenn er über die erforderlichen Einreisepapiere und über genügend finanzielle Mittel für die Reise verfügt. Dieses Recht kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung beschränkt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 55 StGB