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Regeste

Art. 44 ff. OG.
Eine kantonale Entscheidung, die Weiher dem kantonalen Fischereirecht unterstellt, kann nicht mit Berufung an das Bundesgericht angefochten werden, denn sie befindet nicht über eine Zivilrechtsstreitigkeit. Die kantonale Instanz hat - in der Begründung - nur vorfrageweise darüber befunden, ob die Weiher Quellen im Sinne von Art. 704 ZGB seien.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 44 ff. OG, Art. 704 ZGB

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