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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Rechtshilfeersuchen gestützt auf das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe70); Ablehnungsgründe; Gefährdung der Hoheitsrechte oder der Sicherheit des ersuchten Staates im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b HBewUe70; internationaler Ordre public.
Der ersuchte Staat kann die Erledigung eines auf das HBewUe70 gestützten Rechtshilfeersuchens ablehnen, wenn er sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden (Art. 12 Abs. 1 Bst. b HBewUe70). Die Begriffe der Gefährdung der Hoheitsrechte oder der Sicherheit sind restriktiv auszulegen und haben eine engere Tragweite als der nationale ordre public des ersuchten Staates (E. 4.5.3 und 4.5.5).
Die Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Zivilprozessrechts ist nur dann geeignet, die Hoheitsrechte oder die Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b HBewUe70 zu gefährden, wenn es sich um grundlegende Verfahrensgrundsätze handelt, die vom internationalen ordre public anerkannt werden. Dies gilt insbesondere für die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Personen, die durch die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in ihren Rechten betroffen sind und denen vor der Erledigung des Rechtshilfeersuchens im ausländischen Hauptverfahren Gelegenheit zur Äusserung zu geben war (E. 4.5.5).