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Regeste

Art. 4 BV, Art. 9 BAU. Haftung für Schaden aus Aufschub von Umzugsterminen.
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen Verletzung des Art. 4 BV (Erw. 2). Art. 1 Abs. 2 ZGB ist nur beim Vorliegen echter Lücken des Gesetzes anwendbar (Erw. 3). Die Annahme, der Vermieter hafte dem neuen Mieter für den Schaden, der diesem aus dem (dem früheren Mieter bewilligten) Aufschub des Umzugstermins erwächst, lässt sich nicht auf Art. 9 BAU, dagegen ohne Willkür auf Art. 258 OR stützen (Erw. 3, 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 1 Abs. 2 ZGB, Art. 258 OR

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