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Regeste

Gebrauch einer Marke in der Schweiz.
Art. 24 lit. b-c MSchG. Die Ausfuhr von Produkten mit nachgemachtem oder nachgeahmtem Markenzeichen stellt, selbst wenn die Marke im Bestimmungsland nicht geschützt ist, einen in der Schweiz begangenen unerlaubten Gebrauch einer nach schweizerischem Recht geschützten Marke dar und fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 24 MSchG.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 24 lit. b-c MSchG, Art. 24 MSchG

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