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Regeste

Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG; obligatorischer Führerausweisentzug; Mindestdauer; Festlegung einer von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer abweichenden Mindestdauer durch die kantonale (hier: bündnerische) Praxis.
Auch für den Fahrzeugführer, der im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, beträgt die Mindestdauer des Führerausweisentzugs einen Monat. Eine kantonale Praxis, nach der in solchen Fällen der Führerausweis in der Regel für mindestens drei Monate zu entziehen ist, verstösst gegen Bundesrecht (E. 3c/aa). Im konkreten Fall hielt sich der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten angesichts der Umstände aber im Rahmen des der kantonalen Behörde zustehenden Ermessens (E. 3c/bb).

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Referenzen

Artikel: Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG