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Regeste

Art. 6, 36 und 49 BVG: Anpassung von Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung.
Die Praxis, wonach für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch ist, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (sog. Anrechnungsprinzip), ist gesetzmässig.

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Referenzen

Artikel: Art. 6, 36 und 49 BVG