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Regeste

Berufliche Vorsorge; Rechtsweg nach Art. 73 BVG.
Streitigkeiten um die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitnehmers oder um Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung fallen unter die Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 73 BVG. Unerheblich ist, ob sich die strittigen Ansprüche aus öffentlichem oder privatem Recht ergeben (E. 2). Da in erster Instanz ein kantonales Gericht zu entscheiden hat, tritt das Bundesgericht weder auf die Beschwerde noch auf die Klage ein (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 73 BVG