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Regeste

Altersrente der geschiedenen Frau.
Berechnungsgrundlage (Art. 31 und 33 Abs. 3 AHVG). Bestätigung der Rechtsprechung mit Rücksicht auf die seit dem 1. Januar 1973 verbesserte Rechtslage.

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Referenzen

Artikel: Art. 31 und 33 Abs. 3 AHVG