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Regeste

Art. 4 BV, Anspruch auf rechtliches Gehör in Verwaltungssachen.
1. Die Rüge der Verletzung des sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, obwohl dieser Anspruch unmittelbar durch das Bundesrecht gewährleistet wird, in erster Linie zu prüfen, wenn ein von der Verwaltungsbehörde durchzuführendes Strafverfahren in Frage steht (Erw. 2).
2. Wenn ein Beweis erheblich ist, darf ihn die Behörde nur im Beisein des Angeklagten abnehmen (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV