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Regeste

Art. 12 EGG. Voraussetzungen für die Eignung zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes.
An die Eignung des Vorkaufsberechtigten zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 12 EGG dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Es genügt ein Durchschnittsmass von beruflichen, persönlich/moralischen und physischen Fähigkeiten, die nach den orts- und landesüblichen Vorstellungen notwendig sind, um ein landwirtschaftliches Gut sachgemäss zu bewirtschaften.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 EGG