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Regeste

OR Art. 339.
Pflicht des Dienstherrn zum Einschreiten, wenn er sieht, dass der Angestellte sich grundlos einer offensichtlichen Gefahr aussetzt (Erw. 2).
Bedeutung des Gesichtspunkts der Billigkeit bei der Anwendung von Art. 339 OR (Erw. 2).
Mitverschulden des Verunfallten (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 339 OR