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Regeste

Art. 12bis KUVG: Krankengeldversicherung mit aufgeschobenem Leistungsbeginn.
Die Kassen dürfen in ihren Statuten die Leistungsdauer für die Krankengelder, welche die gesetzlichen Minima übersteigen, in der Weise beschränken, dass die jeweilige Wartefrist auf die Bezugsberechtigungsperiode von 720 Tagen gemäss Art. 12bis Abs. 3 KUVG angerechnet wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 12bis KUVG, Art. 12bis Abs. 3 KUVG