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Regeste

Art. 27 Abs. 2 AHVG: Über den Anspruch der ausserehelichen Kinder auf Waisenrente.
Ist der aussereheliche Vater gestützt auf einen durch die Vormundschaftsbehörde genehmigten "Vertrag über das Unterhaltsgeld" zur Bezahlung der Prämien für eine auf sein Leben abgeschlossene Lebensversicherung verpflichtet, aus welcher das aussereheliche Kind begünstigt ist, so gilt er als "zur Zahlung vonUnterhaltsbeiträgen verpflichtet"; das aussereheliche Kind hat daher nach dem Tode des Vaters Anspruch auf eine einfache Waisenrente.

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Referenzen

Artikel: Art. 27 Abs. 2 AHVG