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Regeste

Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland. Bewilligungsperre. Art. 7 Abs. 1 lit. b BewB, Art. 4 Abs. 1 lit. c BRV vom 10. November 1976 über den Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland.
1. Art. 4 Abs. 1 lit. c BRV vom 10. November 1976 verlangt nicht mehr, dass die Ausnahmebestimmung nur anwendbar ist, wenn das Grundstück dem Verkäufer als Zweitwohnung dient (E. 3).
2. Der im italienischen Text verwendete, unzutreffende Ausdruck "appartamento" ist im Sinne von "abitazione" zu verstehen und umfasst sowohl eine Wohnung als auch ein Haus (E. 3).
3. Eine "unzumutbare, nicht anders abwendbare Härte" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c BRV kann auch auf gesundheitlichen Gründen beruhen. Die Krankheit muss jedoch besonders schwerwiegende Konsequenzen haben, speziell in finanzieller Hinsicht, welche nicht anders abwendbar sind als durch den Verkauf des Grundstücks an Personen im Ausland, welche eine Zweitwohnung suchen (E. 4 u. E. 5) (Bestätigung der Rechtsprechung).
4. Damit die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c BRV vom 10. November 1976 angerufen werden kann, muss dargetan werden, dass selbst Ausländer, die unter die Regelung gemäss lit. a derselben Bestimmung fallen, nicht bereit sind, die Wohnung zu erwerben (E. 5).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 1 lit. b BewB

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