Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG; örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers (negativer Kompetenzkonflikt).
Die Praxis des Kantonsgerichts Luzern, Beschwerden auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit von versicherten Personen mit Wohnsitz in Frankreich in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG entgegenzunehmen und an das örtlich zuständige kantonale Versicherungsgericht weiterzuleiten, entspricht sowohl dem Willen des Bundesgesetzgebers als auch der Absicht der Vertragsstaaten des Abkommens vom 3. Juli 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (E. 5.5).
Im Streit um Hinterlassenenleistungen nach UVG zwischen der in Frankreich wohnhaften Witwe des in Frankreich wohnhaft gewesenen verstorbenen Versicherten gegen den schweizerischen Unfallversicherer ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem der letzte schweizerische Arbeitgeber seinen Sitz (vgl. zur Zweigniederlassung: BGE 144 V 313) hat (E. 5.6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 144 V 313

Artikel: Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG, Art. 58 Abs. 2 ATSG