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Regeste

Art. 14e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen.
Art. 14e der bis 31. März 2012 gültig gewesenen Verordnung Nr. 1408/71 enthält eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Beamte den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates unterliegen, in dessen Behörde sie (aktiv) beschäftigt sind. Die Bestimmung ist folglich eng auszulegen. Auf einen Ruhestandsbeamten nach deutschem Recht, der das gewöhnliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist das Recht des schweizerischen Wohnsitzstaates zur Beitragserhebung anwendbar (Art. 14a Abs. 2 und Art. 14d Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71), wonach die gesamten Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen sind. Eine allfällige Kürzung der deutschen Rentenleistungen um das in Deutschland erzielte Einkommen aus (selbstständiger) Erwerbstätigkeit bewirkt weder eine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG noch eine gegen die Niederlassungsfreiheit oder die Personenfreizügigkeit verstossende Belastung des Einkommens (E. 2-6).

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Referenzen

Artikel: Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG