Regeste
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
Die Verfolgungsverjährung hört mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils und nicht erst mit dessen Eröffnung auf (Erw. 3).
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Artikel: Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB