Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Ausübung des Berufs eines Architekten.
Art. 31 und 33 BV. Wenn ein Kanton die Ausübung des Berufs eines Architekten von einer Bewilligung abhängig macht, darrf er die bestehenden Verhältnisse berücksichtigen und besondere Vorschriften aufstellen zugunsten von Personen, die bei Einführung der Bewilligungspflicht den Beruf schon während einer bestimmten Zeit im Kantonsgebiet ausgeübt haben (Erw. 1).
Art. 5 Üb. Best. BV. Anwendung dieser Bestimmung auf den Beruf des Architekten (Erw. 2-4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 31 und 33 BV