Regeste
1. Art. 2 Abs. 2 StGB. Massgeblich für das zur Zeit anwendbare Gesetz ist der kantonale Entscheid (Erw. 1).
2. Art. 24 BetMG.
a) Die Verpflichtung zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils an den Staat betrifft ohne Unterschied alle Täter, die sich gegen Art. 19-22 BetMG vergangen haben (Erw. 2b).
b) Diese Verpflichtung besteht auch dort, wo der Täter nicht gewinnsüchtig gehandelt hat (Erw. 3b).
c) Unrechtmässiger Vermögensvorteil ist alles, was sich der Täter durch die begangene Straftat verschafft hat, ohne Abzug der zur Erlangung der Drogen nötigen Auslagen (Erw. 4b).
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Art. 2 Abs. 2 StGB,
Art. 24 BetMG,