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Regeste

Erstreckung des Mietverhältnisses.
Bei der Berechnung der Frist, innert der der Mieter gemäss Art. 267a Abs. 3 OR oder nach der dazu gehörenden Übergangsbestimmung das Erstreckungsbegehren einreichen muss, ist auch dann auf die gesetzliche Regelung abzustellen, wenn der Vermieter das Mietverhältnis lange zum voraus kündigt.

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Referenzen

Artikel: Art. 267a Abs. 3 OR