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Regeste

Art. 4 BV und Art. 30 ZGB; Namensänderung, Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der unverheiratete Vater, dessen Namen das unmündige Kind trägt, hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Namensänderungsverfahren dieses Kindes.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 30 ZGB