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Regeste

Arbeitsunfall auf einer Baustelle. Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB). Sorgfaltspflichten des Bauführers.
1. Die Verpflichtung des Bauunternehmers, sein Personal in genugendem Mass zu instruieren, um Unfälle auf der Baustelle zu vermeiden, befreit denjenigen, der die Arbeiten leitet, nicht von einer gleichartigen Verpflichtung (E. 4).
2. Die Sorgfaltspflichten des Bauführers bestimmen sich nach den konkreten Umständen. Übt er seine Tätigkeit auf mehreren Baustellen aus und anvertraut er deshalb auf einer dieser Baustellen die Aufgabe, die Arbeiter zu instruieren und direkt zu überwachen, einem erfahrenen und fähigen Mitarbeiter, um dadurch ein Unfallrisiko zu vermeiden, dann kann man ihm nicht vorwerfen, seine Pflichten nicht persönlich erfüllt zu haben. Das schliesst den Vorwurf nicht aus, andere zweckmässige Massnahmen unterlassen zu haben, die die Gefahrensituation beseitigt oder vermindert hätten (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 117 StGB, Art. 229 StGB