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Regeste

Art. 1 Abs. 3 ELG.
- Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Erw. 2-4).
- Provisorische Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung, wenn die Frage des leistungspflichtigen Kantons längere Zeit ungelöst bleibt: Bemerkung de lege ferenda (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 3 ELG