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Regeste

1. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Wegen einer Tat verfolgt ist der Beschuldigte nur bis zur Beurteilung (Erw. 1).
2. Art. 349 Abs. 2 StGB. Mittäter sollen in der Regel am gleichen Ort verfolgt und beurteilt werden, gleichviel, ob sie alle am gleichen Ort gehandelt haben oder nicht und ob einer anderwärts strafbare Handlungen begangen habe, die mit schwererer Strafe bedroht sind als die in Mittäterschaft verübten. Abweichungen sind aus Gründen der Zweckmässigkeit zulässig (Erw. 2 und 3).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 349 Abs. 2 StGB