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Regeste

Befreiung einer Stiftung von der Steuerpflicht für das Vermögen und Einkommen, das ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient (Art. 16 Ziff. 3 BdBSt).
1. Gemeinnützig sind nur Zwecke, die aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als besonders fördernswert gelten. Zur Steuerbefreiung einer Stiftung nach Art. 16 Ziff. 3 BdBSt genügt nicht, dass ihre Tätigkeit allgemein staatlichen Zielsetzungen entspricht (E. 2).
2. Eine private Stiftung, welche die Förderung des preisgünstigen und qualitativ hochstehenden Wohnungsbaus bezweckt, verfolgt keine ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke, wenn mit ihrer Tätigkeit eigene unmittelbare Interessen des ihr nahestehenden Wirtschaftskreises verknüpft sind (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 16 Ziff. 3 BdBSt

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