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Regeste

Art. 31 BV; Bewilligung zur gewerbsmässigen Vertretung von Gläubigern (Art. 27 SchkG).
Es verstösst gegen Art. 31 BV, wenn für die Bewilligung zur gewerbsmässigen Vertretung von Gläubigern verlangt wird, dass der Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton habe.

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Referenzen

Artikel: Art. 31 BV, Art. 27 SchkG