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Regeste

Ehescheidung; Zulässigkeit der Berufung gegen ein unvollständiges Scheidungsurteil (Art. 44 OG); Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils.
Der Entscheid einer kantonalen Appellationsinstanz, worin eine Scheidungsklage formell gutgeheissen wird, ohne dass über die mit der Ehescheidung verbundenen Nebenfolgen befunden worden wäre, ist nicht als selbständiger Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG zu qualifizieren, sondern stellt ein unvollständiges Endurteil dar; im Falle der Ehescheidung ist gegen ein solches die Berufung an das Bundesgericht zulässig (E. 1).
Führt das Scheidungsurteil dazu, dass nicht nur die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verwiesen wird, sondern auch die Regelung der übrigen Nebenfolgen, verstösst es gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 44 OG, Art. 50 Abs. 1 OG