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Regeste

Art. 4 und 22ter BV; Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstands im kantonalen Strafprozess.
Art. 22ter BV schützt auch den Besitz (E. 1b).
Regeln, die der Strafrichter für die Rückerstattung eines beschlagnahmten Gegenstands im Strafprozess beachten muss (E. 1b).

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Artikel: Art. 4 und 22ter BV

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