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Regeste

Persönliche Freiheit, EMRK, § 67 Abs. 2 StPO/AG; Sicherheitshaft bei Verwahrung.
Es verstösst weder gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit noch gegen die EMRK, einen Angeschuldigten in Sicherheitshaft zu belassen, wenn die Verwahrung ernstlich in Frage kommt oder bereits durch ein Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, angeordnet wurde.

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Referenzen

Artikel: § 67 Abs. 2 StPO