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Regeste

Art. 29, 93 Ziff. 2 SVG; Probefahrten.
Automechaniker dürfen mit defekten oder soeben reparierten Autos, auch nicht voll verkehrstauglichen, kurze Probefahrten zur Überprüfung anders nicht kontrollierbarer Funktionen unternehmen. Voraussetzung ist untergeordnete Natur der möglichen Defekte und Ausschluss jeder Unfallgefahr durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen.

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Referenzen

Artikel: Art. 29, 93 Ziff. 2 SVG