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Regeste

Vorkaufsrecht nach EGG; Anspruch auf einen Anteil am Gewinn im Falle des Weiterverkaufs der Liegenschaft vor Ablauf von 15 Jahren.
1. Die Vormerkung dieses Anspruchs kann auch nach der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch noch verlangt werden. Gilt dafür eine Frist? (Frage offen gelassen).
2. Der Anspruch steht ausser dem frühern Verkäufer allen Personen zu, die zur Zeit des frühern Verkaufs nach Art. 6 Abs. 1 EGG neben dem Erwerber vorkaufsberechtigt waren. Sind auch die Personen gewinnanteilsberechtigt, auf welche der betreffende Kanton das Vorkaufsrecht in Anwendung von Art. 6 Abs. 2, Art. 7 und Art. 8 EGG ausgedehnt hat? (Frage offen gelassen).
3. Die Frist von 15 Jahren beginnt mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 6 Abs. 1 EGG, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 und Art. 8 EGG