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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde. Anforderungen an die Begründung (Erw. 1-3).
Rechtsanwälte, Verbot aufdringlicher Empfehlung (§ 7 Abs. 2 zürch. Anwaltsgesetz). Gegen dieses Verbot verstösst, wie ohne Willkür angenommen werden kann, ein Anwalt, der in einem Branchenregister
- seinen Namen und akademischen Titel fett drucken lässt (Erw. 5)
- sich als "Alt-Nationalrat" bezeichnet (Erw. 6).

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