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Regeste

Art. 36a und 134 OG: Verfahrenskosten.
Hat die Verwaltung oder ein Sozialversicherer eine offensichtlich unzulässige oder eine offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, ist vom Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens abzuweichen.

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Referenzen

Artikel: Art. 36a und 134 OG