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Regeste

Wehrsteuer: Einkünfte aus Lebensversicherung, Pensionskassen und ähnlichen Fürsorgeeinrichtungen (Art. 21 bis WStB).
Fall eines Angestellten, der in der Berechnungsperiode infolge Auflösung der vom Arbeitgeber finanzierten Personalfürsorgestiftung mit einer auf einer Einmaleinlage der Stiftung beruhenden, praktisch nichtrückkaufsfähigen Kapitalversicherung ("FreizügigkeitsPolice") abgefunden wurde.
Die Einmaleinlage fällt nicht in die Steuerberechnung.